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Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind zusätzlicher Bestandteil der Verträge mit Xentec für das Angebot "onlinestreaming". Abweichende AGB von internationalen Vertragspartnern werden nicht Vertragsbestandteil. Stand: 2. September 2009 1. Xentec erbringt seine Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit dem erstmaligen Zugriff auf einen Rechner der Xentec oder der erstmaligen Nutzung der Xentec - Dienste oder Software gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Xentec sie schriftlich bestätigt. 3. Xentec ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist Xentec berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. 4. Die AGB gelten als vorgelegt und erhalten, wenn diese auch auf dem elektronischen
Nachrichtenweg ( Email ) über das Internet dem Kunden zugestellt wurde
oder diesen bei einer Bestellung durch aktives bestätigen zugestimmt wurde. 1. Ein Vertrag kommt mit der Annahme eines Kundenauftrages oder einer Bestellung
eines angebotenen Produkt oder Dienstlesitung von Xentec zustande. Xentec kann
den Vertragsschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder
einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank
abhängig machen. Zum Vertragsabschluss ist ein Mindestalter von 18 Jahren
oder bei Minderjährigen die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigen
notwendig. 1. Xentec stellt dem Kunden eine eingeschränkte Nutzung eines Streamservers
auf elektronischen Speichermedien zum Zugriff über den globalen Netzverbund
Internet zur Verfügung. Das Streamformat ist Mpeg Audio Layer III (MP3).
Ein anderes Streamformat kann nicht unterstützt werden. 2. Soweit innerhalb der Leistungsbeschreibung dem Kunden die Möglichkeit zum Verwenden von Programmen und Skripten auf dem Server eingeräumt werden, hat der Kunde sicherzustellen, daß die Leistung des Servers hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3. Xentec ist bei Beeinträchtigungen durch die Installation und Verwendung von Programmen und Scripten durch den Kunden jederzeit berechtigt, die betroffenen Programme bzw. Skripte zu beenden. Die Feststellung einer Beeinträchtigung eines Servers obliegt dem Systemadministrator mit seiner entsprechenden Fachkompetenz. Für etwaige hiermit verbundenen Datenverluste kann Xentec nicht haftbar gemacht werden. 4. Der Kunde hat die alleinige Informationsherrschaft über die von ihm übermittelten Daten. Er verpflichtet sich regelmäßig und ständig, seine Datenbestände auf die unter III/3 genannten Punkte zu untersuchen. 5. Fallen Xentec die Übermittlung von Daten auf dem bereitgstellten Zugang auf, die teilweise oder gegen alle unter III/3 genannten Punkte verstoßen, hat Xentec das Recht, die betroffene Domain und den Zugang, umgehend und ohne Rücksprache, auf dem betroffenen Server zu sperren. 6. Sollte der Kunde Informationsangebote bereithalten die aufgrund geltenden Rechts der Bundesrepublik Deutschland nur an einen bestimmten Nutzerkreis verbreitet werden dürfen, zum Beispiel nur an Volljährige oder nur an inländische Teilnehmer, ist er verpflichtet selbst und auf eigene Kosten alle erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der maßgeblichen Rechtspflichten zu treffen. 7. Der Kunde ist, sofern für den Zugang und die Nutzung der vertraglichen Leistungen Authorisierungsverfahren (z.B. Passwortschutz, Hardwareschutz) zur Anwendung kommen, für die unter Verwendung seines individuellen Schlüssels in Anspruch genommenen Leistungen verantwortlich. 8. Sofern Xentec im Streitfall die ausreichende Sicherheit des verwendeten Authorisierungsverfahrens glaubhaft macht, wird vermutet, daß der Kunde die betroffene Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, daß er die Inanspruchnahme der Leistung nicht zu vertreten hat. 9. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die von Xentec gestellten Ressourcen nicht für folgende Handlungen einzusetzen: (a) unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking); Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt,
ist Xentec zur sofortigen Einstellung aller Leistungen berechtigt. Schadenersatzansprüche
bleiben ausdrücklich vorbehalten. 1. Grundsätzlich ausschlaggebend ist die in der Beschreibung jedes Angebotes/Accounts gemachte Aussage über Transfervolumina. 2. Es unterliegen der Transfer- bzw Volumengebühr grundsätzlich alle Kunden welche das Angebot bei Onlinestreams zur Verbreitung eins Radiostream nutzen. 3. Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach der gültigen Tariflisten von Xentec. 4. Die Abrechnung der Transfer-/Volumengebühren erfolgt zum Ende eines
jeden Monats und ist mit Zugang der Rechnung sofort und netto Kasse an Xentec
zu bezahlen. Bei hohem Transfervolumen behält sich Xentec das Recht vor,
dem Kunden eine Zwischenabrechnung zu stellen. Der Zugang wird gemäß der Leistungsbeschreibung ermöglicht, mit Ausnahme der nachstehenden Einschränkungen: 1. Soweit eine wartungsbedingte Abschaltung erforderlich ist, kann Xentec den Zugang vorübergehend unterbrechen, ohne daß dies Auswirkungen auf die Leistungsbemessung hat, es sei denn, die Unterbrechung ist nach Art und Dauer für den Kunden unzumutbar. 2. Ist eine längere wartungsbedingte Abschaltung erforderlich, wird dies Xentec im Regelfall mit angemessener Frist ankündigen und hierbei nach Möglichkeit die betrieblichen Belange des Kunden berücksichtigen. Eine Gewährleistung für den Fortbestand von Netzen leistet Xentec nicht. 3. Xentec übernimmt keine Garantie dafür, daß das System zu einer bestimmten Zeit oder in einem bestimmten Funktionsumfang zur Verfügung steht, versucht aber die Verfügbarkeit im Netz einzuhalten. 4. Xentec kann nicht haftbar für das Nichtereichen des Systems gemacht
werden, die durch den Ausfall eines fremden Netzes verursacht wurden, insbesondere
haftet Xentec nicht für den Ausfall des Systems durch böswilligen
Eingriff Dritter, höhere Gewalt, Erdbeben, kriegerische Konflikte oder
vergleichbare Ereignisse. 1. Der Kunde wird Xentec von ihm erkennbare Störungen im Zusammenhang mit den Leistungen von Xentec umgehend, einschließlich der näheren Erscheinungsform und Ihrer Auswirkung, mitteilen sowie Xentec bei der Störungsanalyse in zumutbarem Umfang unterstützen. 2. Xentec wird innerhalb einer angemessener Frist die erforderlichen Diagnosearbeiten durchführen und das Ergebnis dem Kunden mitteilen. Ist die Störung von Xentec zu vertreten, stellt Xentec innerhalb angemessener Frist die vereinbarte Verfügbarkeit des Zugangs wieder her. 3. Ist die Ursache der Störung nicht lokalisierbar oder vom Kunden zu
vertreten, ist Xentec berechtigt, die durch die Diagnosearbeiten anfallenden
Kosten dem Kunden nach den geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Xentec ist berechtigt, bei unberechtigten Rückbuchungen von Lastschriften
oder Scheckrückgaben durch den Kunden bzw. dessen Bank eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 5,00 EUR und sowie bei Mahnungen neben etwaigen Bankgebühren
eine Bearbeitungsgebühr von 8,00 EUR zu erheben. 1. Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muß Xentec - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich und vom Kunden unterschrieben über den Postweg zugehen. Die Zusendung von Kündigungen via Email (Versand einer Nachricht über den elektronischen Nachrichtenweg des Internet) ist ausgeschlossen. Ansonsten verlängert sich die Mietzeit um jeweils weitere 3 Monate, falls nicht anders vereinbart. 2. Xentec ist aufgrund von technischen, organisatorischen, rechtlichen oder inhaltlichen Gründen berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 3. Xentec kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen drei Wochen in Verzug gerät. Xentec hat das Recht in diesem Fall den Zugang außerordentlich zu sperren und seine vertraglich vereinbarten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden einzustellen. 4. Xentec kann den Vertrag auch außerordentlich kündigen, wenn der Kunde seine Pflichten gegenüber Xentec schuldhaft verletzt oder dem ihm zur Verfügung gestellten Anschluß bzw. die Übertragungswege dazu nutzt, Teledienste, Telekommunikationsdienste oder sonstige Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten. 5. Im Falle eines Zahlungsverzuges kann Xentec auch den Zugang auf Kosten des
Kunden vorübergehend sperren, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nachgekommen ist bzw. die Verletzung von Rechtspflichten nach III/6 eingestellt
hat. Der Kunde hat die vereinbarte Grundvergütung während einer berechtigten
Sperre weiterzuzahlen. Eine berechtigte Sperre bleibt bei der Leistungsmessung
unberücksichtigt. Für die Sperrung und spätere Freischaltung
eines Zugangs wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 erhoben. 1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 2. Preiserhöhungen während der Mindestmietzeit für Speicherplatz (Webspace) sind ausgeschlossen. 3. Die Zahlungen an Xentec sind in EURO zu erfolgen. 4. Zahlungen in anderern Währungen müssen zwischen Xentec und dem Kunden gesondert vereinbart werden. 5. Telefonischer- , schriftlicher- , oder Vorort- Support, Anfragen und oder Hilfen zu Hardware, Software oder IT-Techniken, Softwarelösungen, Webdesign oder weitergehende Aufträge, werden entsprechend unserer Preistabelle in Rechnung gestellt. Der Kunde wird über die voraussichtlich anfallenden Kosten von Xentec vorab informiert. 6. Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung oder dem vertraglichen Beginn zu zahlen. 7. Entgelte werden sofort netto Kasse mit Zugang der Rechnung fällig. 8. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (z.B. Transferkosten), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. 9. Die Domainregistrierung wird erst an den NIC gesendet, wenn die Zahlung der Domain bei Xentec eingetroffen ist. 10. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. In diesem Fall ist Xentec ferner berechtigt, eine jeweilige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR zu erheben. 11. Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail an den Kunden zugestellt worden ist. 12. Ist der Kunde der Meinung, dass ihm berechnete Gebühren nicht von
ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so
hat er dies nachzuweisen. Die Beweispflicht liegt in diesem Fall beim Kunden.
Xentec hat lediglich nachzuweisen, daß das Berechnungssystem fehlerfrei
ist. 1. Sollten Vorlieferanten von Xentec zur Lieferung nicht im Stande sein, egal aus welchem Grunde, so kann Xentec dafür nicht haftbar gemacht werden. 2. Die Haftung für alle mittelbaren Schäden sowie sonstigen Folgeschäden ist ausgeschlossen. Weder ausdrücklich noch stillschweigend wird die Verwendbarkeit oder die Erfüllung eines bestimmten Zweckes von Software garantiert. Die Haftung für irgendwelche Schäden (uneingeschränkt eingeschlossen sind Vermögensschäden und Schäden durch Betriebsunterbrechung und Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten), die aufgrund der Benutzung der Software oder der Unfähigkeit die Software zu verwenden entstehen, ist ausgeschlossen. 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die Xentec die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Telekom AG usw. , auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der Xentec oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von Xentec autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten - hat Xentec auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Xentec die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. 4. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches der Xentec liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn Xentec oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens grob fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. 5. Haftung- und Schadenersatzansprüche sind auf die Höhe des Auftragswertes
beschränkt. 1. Der Kunde verpflichtet sich, Xentec im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen. 2. Das Veröffentlichen von Daten die gegen das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstossen, ist untersagt. Hierunter fallen insbesondere Urheberrechtsverletzungen, §130 StGB Volksverhetzung, §130 a StGB Anleitung zu Straftaten, §131 StGB Gewaltdarstellung oder §184 StGB Rechtsradikale Inhalte, Inhalte die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen oder nicht erlaubtes Glücksspiel, um die wichtigsten zu nennen. Entstehen Haftungsansprüche bezüglich der abgelegten bzw. veröffentlichten Daten, so haftet grundsätzlich der Kunde des bereitgestellten Serverzugangs mit aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch des Vermögensschadens. 3. Für das Veröffentlichen von lizenzpflichtiger Musik ist eine entsprechende
Vereinbarung zwischen dem Radiobetreiber und der GEMA (GESELLSCHAFT FÜR
MUSIKALISCHE AUFFÜHRUNGS- UND MECHANISCHE VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE)
und der GVL (GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN mbH) notwendig.
Der Kunde stellt Xentec von etwaigen Ansprüchen Dritter, die auf inhaltlichen
Mängeln des Angebots beruhen, frei. Ebenso stellt der Kunde Xentec von
etwaigen Ansprüchen Dritter, die auf Urheber- und Leistungsschutzrechtsverletzungen
beruhen, frei. Mit der Anerkenntnis dieser AGB bestätigt der Kunde bzw.
Radiobetreiber über diese entsprechenden Lizenvereinbarungen zu verfügen.
Entstehen Haftungsansprüche bezüglich der abgelegten bzw. veröffentlichten
Daten, so haftet grundsätzlich der Kunde des bereitgestellten Serverzugangs
mit aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch des
Vermögensschadens. 1. Es gelten die für die jeweilige Partei anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. 2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Xentec unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. 3. Der Vertragspartner wird hiermit davon unterrichtet, daß Xentec seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. 4. Soweit sich Xentec Dritter zur Erbringung angebotener Dienste bedient, ist Xentec berechtigt, die Daten des Vertragspartners offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist. 5. Soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory Services). 6. Xentec weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz
für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem
derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann.
Der Kunde weiß, dass Xentec das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot
und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden, aus technischer
Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter
Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen
und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von
ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst
Sorge. 1. Erfüllungsort ist 35792 Löhnberg, Bundesrepublik Deutschland. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund eines Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche, zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung und die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der jeweilige Sitz von Xentec. 3. Auf diese AGB findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 4. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Xentec-Kunden gebunden. 5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend. |